Schwarzer Panther
  Ärger mit den Nachbarn
 

              Ärger mit den Nachbarn 

Diese Urteile stellen klar, was erlaubt ist - und was nicht. 

                             Duschen

In hellhörigen Mehrfamilienhäusern gibt es immer wieder Streit, ob man nachts noch duschen darf oder nicht. Richter haben diese Frage geklärt: Man darf, und zwar jede Nacht - aber nie länger als 30 Minuten (LG Köln: 1 S 304/96).

 

                           Trittschall

Kein  Nachbar kann von Ihnen verlangen, dass Sie Teppich verlegen, um Trittgeräusche zu dämpfen ( OLG Düsseldorf: 9U218/96). Wenn Sie aber Teppichboden durch Keramikfliesen ersetzen und danach die Lärmbelästigung steigt, müssen Sie den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.(OLG Düsseldorf: 3 Wx 120/01).

 

                            Schlagzeug

Musikalische Nachbarn dürfen grundsätzlich zweimal pro Woche für jeweils zwei Stunden Schlagzeug spielen und mit der eigenen Band in der Mietwohnung proben(LG Mainz: 6 S 57/02). Diese Regel gild sogar für die Abendstunden (also bis 22.00 Uhr).

 

                           Zankerei

Wenn sich das Ehepaar nebenan nachts immer wieder lautstark streitet, muss Ihr Vermieter für Abhilfe sorgen. Wenn er das nicht schafft, dürfen Sie vom nägsten Streit an die Miete um fünf Prozent kürzen (AG Bergisch - Gladbach: 64 c 125/00).

 

                                Party

Wenn Ihre Nachbarn ständig durch laute Partys die Nachtruhe stören, kann die Polizei sie in einer Zelle unterbringen. Solche Maßnahmen werden ergriffen, wenn ein uneinsichtiger Störer nicht zur Vernunft kommt (VG Schleswig: 3 A 209/97).

 

                              Garage

Wenn ein Besucher in der Nachbarschaft Ihren Garagenplatz besetzt, dürfen Sie ihn sofort abschleppen lassen. Die Kosten hat der Halter des Autos zu zahlen. Sie sind nicht verpflichtet, den Falschparker vorher zu suchen (AG München: 163 C 1561/01).

 

                          Balkonpflanzen

Wenn Ihnen vom Nachbarn oben ständig Blätter oder Blumenwasser auf den Balkon rieseln, muss der Vermieter dagegen vorgehen. Unterlässt er das, können Sie als Druckmittel die Miete um fünf Prozent kürzen (LG Berlin: 67 S 127/02).

 

                            Rauchen

Wenn Sie auf Ihrem Balkon rauchen, kann Ihnen das niemand verbieten. Ihr Nachbar muss den störenden Qualm entweder ertragen oder sein Fenster schließen (AG Bonn: 6 C 510/98). Rauchfreies Wohnen gibt unsere Rechtslage bislang nicht her.

 

                     Video - Überwachung

Wer sein Grundstück per Video überwacht, muss die Kameras so aufstellen, dass sie das Nachbargrundstück nicht aufnehmen (OLG Schleswig: 1 U 194/ 97). Das wäre ein unzulässiger Eingriff ins Persönlichkeitsrecht.

 

                                   Katzen

Als Gartenbesitzer müssen Sie es dulden, das fremde Katzen durch Ihr Grundstück streunen. Das gild allerdings nur für zwei Katzen zur Zeit. Hat Ihr Nachbar mehrere Katzen, muss er die übrigen im Haus halten (LG Darmstadt: 9 O 597/92).

 

                                     Müll

Sollten Sie als Mieter eines Grundstückes fremden Abfall vorfinden, müssen Sie Ihrem Vermieter eine 14 - Tage - Frist zur Beseitigung setzen (KG Berlin:8 U 3441/00). Erst danach können Sie tätig werden und die Kosten zurückverlangen.

 

                              Kochdünste

Kochen kann einem kein Nachbar verbieten - egal, zu welcher Tageszeit (LG Essen: 10 S 491/98). Aber: Wer viel kocht, kann gezwungen werden, eine Dunstabzugshaube zu installieren, um lästige Gerüche einzudämmen (OLG Köln: 16 WX 67/97).

 

                            Treppenhaus

Dass Fahrräder das Treppenhaus blockieren, ist meist per Hausordnung verboten. Aber: Das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus ist grundsätzlich zulässig (AG Hamburg: 40 B C 622/99). Entfernen müssen Sie den Wagen erst, wenn Sie ihn nicht mehr für das Baby benötigen.

 

                             Grillen

Erlaubt oder nicht ? Sehen Sie sicherheitshalber in Ihrer Hausordnung nach: Meist ist offenes Feuer (dazu zählt auch glühende Holzkohle) auf Terassen und Balkons verboten. Dann brauchen Sie ein elektrisches Grillgerät (BayObLG: 2Z BR 6/99).

 

 
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